Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Weiter zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerden nahezu identisch sind, was eine zusätzliche Reduktion des massgebenden Honorars je Beschwerde rechtfertigt. Insgesamt erscheint ein Honorar von jeweils CHF 2000.00 als angemessen.