108 Abs. 2 VRPG). Ob die Gemeinde schliesslich, welche zu einem Drittel als obsiegend gilt, im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Parteikostenersatz hat, richtet sich nach Art. 104 Abs. 4 VRPG. Diese Bestimmung, welche seit dem 1. April 2023 in Kraft ist, gilt gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. T2-1 VRPG zu Art. 104 Abs. 3 und 4 VRPG für bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht hängige Beschwerdeverfahren, womit sie vorliegend anwendbar ist. Der Ersatzanspruch ist gemäss dieser Bestimmung gegeben, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen.