d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Gestützt auf die Ausführungen bei den Verfahrenskosten gelten die Beschwerdeführenden zu einem Drittel und die Gemeinde zu zwei Dritteln als unterliegend. Die Gemeinde hat damit jeweils zwei Drittel der Parteikosten der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 zu tragen. Der Beschwerdeführer 3 hat dagegen keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 2 VRPG).