Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Dem Beschwerdeführer 3 können damit keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Ebenso können der Gemeinde keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in Vermögensinteressen betroffen ist. Damit haben einzig die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 ihre Anteile der Verfahrenskosten von jeweils CHF 266.65 zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.