Beschwerdeführenden verletzt hat, indem sie vor Erlass auf eine Anhörung verzichtete (vgl. E. 3). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die baupolizeiliche Verfügung mangelhaft unterzeichnet war und die Gemeinde diesen Formmangel erst im Beschwerdeverfahren behob (vgl. E. 4). Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken können.26 Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden einen Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend insgesamt CHF 800.00 und jeweils CHF 266.65, und der Gemeinde zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1600.00, zu übertragen. Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst.