21 Abs. 3 GebV). Es rechtfertigt sich daher, die Pauschalen um je einen Drittel, d.h. auf je CHF 800.00 zu reduzieren. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 2400.00. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei vorliegendem Ergebnis gelten die Beschwerdeführenden und die Gemeinde als jeweils hälftig unterliegend. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde das rechtliche Gehör der