b) Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt es sich, über die Anträge der Beschwerdeführenden um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (jeweilige Rechtsbegehren 2) zu entscheiden. Diese Anträge werden mit der Fällung des vorliegenden Entscheides gegenstandslos. Das diesbezügliche Verfahren ist abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).