Gemäss Art. 7 des Gebührenreglements der Gemeinde Niederbipp schuldet Gebühren und Auslagen, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Nach Ziffer 1 und 25 des Anhangs 1 dieses Reglements wird für baupolizeiliche Massnahmen die Aufwandgebühr II in der Höhe von CHF 85.00 bis 120.00 pro Stunde erhoben, wobei die Gebühren nach Aufwand in Art. 5 näher geregelt sind und nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühren werden somit grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip verlegt. Selbst wenn – entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid – [Text anonymisiert] (und nicht der Beschwerdeführer 3) als Mietpartei auftritt, [Text anonymisiert].