b) Wie die Beschwerdeführenden richtig beanstanden, ist diese Sachverhaltsdarstellung insoweit falsch, als der Beschwerdeführer 3 zu Unrecht als Mieter der Liegenschaft bezeichnet wurde. Als Mieterin tritt vielmehr [Text anonymisiert], während dessen der Beschwerdeführer 3 als «Bauherr» dafür besorgt ist, die Liegenschaft als Kollektivunterkunft umzurüsten und einzurichten. Die BVD hat keinen Anlass, diese Korrektur des Sachverhalts in Frage zu stellen, weshalb dies im Sachverhalt des vorliegenden Entscheids richtig gestellt wird (vgl. Ziff. 1 des Sachverhalts).