c) Soweit [Text anonymisiert] schliesslich einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV22) geltend macht, kann [Text anonymisiert] nicht gefolgt werden: Das angeordnete Benützungsverbot für eine Belegung von mehr als 60 Personen beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 46 Abs. 1 BauG), ist durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (präventive Kontrolle im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens, insb. im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Aspekten) und erweist sich als verhältnismässig (vgl. oben, E. 5b). Es ist schliesslich weder erkennbar noch geltend gemacht, dass der Kerngehalt der Eigentumsgarantie tangiert wäre.