Die für eine höhere Belegungszahl nötigen Abklärungen und die daraus resultierenden Vorkehren (insb. zur Brandsicherheit) müssen vielmehr vorgängig getroffen und verbindlich festgelegt werden, was ein vorgängiges Baubewilligungsverfahren nötig macht. An der Verhältnismässigkeit des Benützungsverbots für eine Belegung ab mehr als 60 Personen ändert auch der Einwand der Beschwerdeführenden nichts, wonach die Kollektivunterkunft erst ab einer Belegung von 95 Personen kostendeckend betrieben werden könne, ist die Notwendigkeit der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens und damit das Interesse an einer vorgängigen Kontrolle doch höher zu gewichten als diese finanziellen Argumente.