Da eine Nutzung mit maximal 60 Personen ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens möglich ist und die Belegungszahl nach eigenen Aussagen der Beschwerdeführenden ohnehin schrittweise erfolgen soll, vermag – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 3 – auch eine Dringlichkeit von Lösungen zur Unterbringung von Asylsuchenden nicht zu einer Unverhältnismässigkeit dieser Anordnung zu führen. Die parallele oder nachträgliche Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens, wie sie der Beschwerdeführer 3 in diesem Zusammenhang ins Spiel 21 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 7.