b) Im vorliegenden Fall, wo der Betrieb als Kollektivunterkunft gar noch nicht aufgenommen wurde, lässt sich aus einer allfälligen Bewilligungsfähigkeit keine Unverhältnismässigkeit des präventiv angeordneten Benützungsverbots ableiten, muss doch hier kein laufender Betrieb (vorübergehend) eingestellt werden.