a) Ein Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG kann erlassen werden, wenn es die Verhältnisse erfordern. Wie bereits erwähnt (E. 2b) ist damit nicht jede bewilligungspflichtige, aber (noch) nicht bewilligte Nutzung sofort zu untersagen. Die zuständige Behörde hat vielmehr zu überprüfen, ob eine solche Massnahme verhältnismässig wäre; sie geniesst dabei einen Beurteilungsspielraum. Je nach den Umständen kann es vorläufig genügen, die Grundeigentümerschaft aufzufordern, ein Baugesuch einzureichen.