Eine darüberhinausgehende Belegung dagegen ist baubewilligungspflichtig, womit der für den Erlass des Benützungsverbots vorausgesetzte rechtswidrige Zustand besteht bzw. unmittelbar droht. Damit ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das Benützungsverbot für eine Belegung von mehr als 60 Personen verhältnismässig ist, wie dies Art. 46 Abs. 1 BauG als zweite Voraussetzung verlangt («wenn es die Verhältnisse erfordern»). 7. Verhältnismässigkeit des Benützungsverbots für eine Belegung von mehr als 60 Personen