h) Damit steht fest, dass die strittige Umnutzung des Hotels/Restaurant M.________ in eine Kollektivunterkunft bis zu einer Belegung von maximal 60 Personen und unter Nutzung der bestehenden Infrastruktur als baubewilligungsfrei gilt. In diesem Umfang fehlt es damit am (unmittelbar drohenden) rechtswidrigen Zustand, weshalb das Benützungsverbot in diesem Umfang zu Unrecht erging. Eine darüberhinausgehende Belegung dagegen ist baubewilligungspflichtig, womit der für den Erlass des Benützungsverbots vorausgesetzte rechtswidrige Zustand besteht bzw. unmittelbar droht.