g) Anders zu beurteilen ist die Frage der Baubewilligungspflicht bei gleichbleibender Belegungszahl, also der Unterbringung von bis zu 60 Asylsuchenden. So führt die Unterbringung von Asylsuchenden in einem bestehenden Beherbergungsbetrieb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu zusätzlichen Einwirkungen auf die Umgebung, wenn die Belegungszahl gleich bleibt. Die mit der Beherbergung der Asylsuchenden verbundenen «Wohnimmissionen» sind nicht grösser als jene bei der Beherbergung anderer Personengruppen.20 Diese Ansicht scheint auch die Gemeinde zu vertreten (vgl. angefochtene Verfügung, Erwägungen Ziff.