Diese Frage kann daher vorliegend offen bleiben. Damit steht fest, dass bei einer Verdoppelung der maximalen Belegungszahl nicht von äusserst geringfügigen Auswirkungen auf Umwelt und Planung gesprochen werden kann und es vielmehr als wahrscheinlich zu gelten hat, dass diese Auswirkungen bei einer solchen Verdoppelung die Schwelle der Geringfügigkeit überschreiten. Es besteht damit ein Interesse bzw. die Notwendigkeit einer vorgängigen Kontrolle, weshalb die Baubewilligungspflicht der vorgesehenen Umnutzung des Hotels/Restaurants in eine Kollektivunterkunft für eine maximale Belegungszahl von 120 Personen zu bejahen ist.