Dies machen die vom Beschwerdeführer 3 eingereichten Fachberichte der Gebäudeversicherung Bern (GVB) vom 1. Juni 202318 deutlich, welche für diese Maximalbelegung verschiedene neue – und teils auch bauliche – Massnahmen verlangen. Durch die Erhöhung der bisherigen, maximal möglichen Belegungszahl ist die Brandsicherheit damit betroffen, was die Baubewilligungspflicht auslöst19, und zwar unabhängig von der Frage, ob die vorgesehenen Massnahmen (vgl. Aufzählung unter E. 4d) an sich noch als baubewilligungsfreie Unterhalt- und Reparaturarbeiten oder als baubewilligungspflichtige Umbauarbeiten einzustufen sind. Diese Frage kann daher vorliegend offen bleiben.