Dabei ist zunächst – unabhängig von der tatsächlichen, künftigen Belegung – von dem durch die Beschwerdeführenden definierten Maximalwert von 120 Personen auszugehen. Auch wenn die Beschwerdeführenden vorbringen, dieser Maximalwert sei eher theoretischer Natur, haben sie um diese maximale Belegung ersucht, weshalb diese für die nachfolgende Beurteilung massgebend sein muss.