Zu diesem Schluss kommt die Gemeinde im angefochtenen Entscheid im Rahmen ihrer (noch nicht abschliessenden) Einschätzung. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Gemeinde im Rahmen dieser summarischen Einschätzung zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die (formelle) Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit als wahrscheinlich erscheint. Auch die BVD hat sich damit auf eine summarische Prüfung anhand der vorhandenen Akten zu beschränken. Dabei ist zunächst – unabhängig von der tatsächlichen, künftigen Belegung – von dem durch die Beschwerdeführenden definierten Maximalwert von 120 Personen auszugehen.