zonenkonform ist. Eine Baubewilligungspflicht ergibt sich hieraus demnach nicht. f) Es stellt sich damit die Frage, ob die Baubewilligungspflicht der vorgesehenen Umnutzung des Hotels/Restaurants in eine Kollektivunterkunft für bis zu 120 Personen aufgrund der Auswirkungen auf Umwelt und Planung oder aufgrund von baulichen Änderung, welche die Brandsicherheit betreffen, zu bejahen ist. Zu diesem Schluss kommt die Gemeinde im angefochtenen Entscheid im Rahmen ihrer (noch nicht abschliessenden) Einschätzung.