Die in dieser Wohn- und Gewerbezone vorgesehene Nutzung kann aufgrund dieser Vorgaben auch Bauten und Anlagen umfassen, die der Beherbergung und der Verpflegung von Menschen dienen. Wie ein Hotel/Restaurant gehört auch eine Kollektivunterkunft für Asylsuchende in diese Kategorie, zumal auch Letztere die Beherbergung von Menschen für eine beschränkte Zeitdauer bezweckt, auch wenn sich die Asylsuchenden in der Regel länger in einer Kollektivunterkunft aufhalten dürften als Hotelgäste. Auch kann davon ausgegangen werden, dass eine Kollektivunterkunft im geplanten Umfang die für mässig störende Betrieb geltenden Lärmschutzvorgaben einhalten wird.