e) Vorab ist zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass durch die Umnutzung des Hotels/Restaurants in die geplante Kollektivunterkunft für bis zu 120 Personen die Zonenvorschriften berührt werden. Diese Prüfung hat nur summarisch zu erfolgen und es ist insbesondere nicht unter Auslegung der entsprechenden Zonenvorschriften umfassend zu klären, ob der Betrieb der Kollektivunterkunft zonenkonform ist; denn die Frage nach der Bewilligungsfähigkeit ist nicht mit der sich hier allein stellenden Frage nach der Bewilligungspflicht zu vermischen.17 Die zur Umnutzung vorgesehenen Gebäude auf Parzelle Niederbipp 2 (N.________) Grundbuchblatt Nr. K.__