d) Die geplante Kollektivunterkunft soll gemäss Angaben des Beschwerdeführers 3 Platz für bis zu maximal 120 Personen aus dem Asylbereich bieten und die Belegung soll etappiert beziehungsweise schrittweise erfolgen, je nach Situation nicht zwingend bis zur Maximalbelegung. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers 3 sind für die Umnutzung zur Kollektivunterkunft die folgenden vorbereitenden Massnahmen nötig16: