Selbst bei bestrittener Annahme, dass die vorgesehene Nutzung als Kollektivunterkunft im Vergleich zum früheren Hotel- und Restaurantbetrieb zu erhöhten raumrelevanten Auswirkungen führen würde, wären diese Auswirkungen höchstens als ausgesprochen geringfügig zu bezeichnen, was nicht zur Baubewilligungspflicht führen würde. Die Baubewilligungspflicht ergebe sich damit auch nicht aus dem Umstand, dass die Auslastung der Schlafräume angepasst werde, die Einrichtung zusätzlicher Schlafplätze vorgesehen seien und die Belegungszahlen erhöht würden. Es würden sodann – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine baubewilligungspflichtigen Umbauten durchgeführt.