Auch sei zu beachten, dass die maximal vorgesehene Beherbergung von 120 Personen – welche lediglich theoretischer Natur sei – voraussichtlich gar nie erreicht werde. Selbst bei bestrittener Annahme, dass die vorgesehene Nutzung als Kollektivunterkunft im Vergleich zum früheren Hotel- und Restaurantbetrieb zu erhöhten raumrelevanten Auswirkungen führen würde, wären diese Auswirkungen höchstens als ausgesprochen geringfügig zu bezeichnen, was nicht zur Baubewilligungspflicht führen würde.