der Beherbergung anderer Personengruppen. Auch die Vorinstanz gehe vorliegend davon aus, dass eine Belegung der Liegenschaft im Umfang von 60 Personen eine baubewilligungsfreie Nutzung darstelle. Das Benützungsverbot erweise sich mithin mindestens bis zu einer Belegungszahl von 60 Personen als rechtswidrig und sei auch aus diesem Grund mindestens in diesem Umfang aufzuheben. Aber auch bei einer im Vergleich zum früheren Hotelbetrieb höheren Beherbergungszahl führe dies im Vergleich zum bisher geführten Hotel- und Restaurantbetrieb zu keinerlei zusätzlichen raumrelevanten Auswirkungen.