Weiter stelle auch die Unterbringung von asyl- und schutzsuchenden Personen eine zeitlich begrenzte Beherbergung dar, wobei mit dem Betrieb der Kollektivunterkunft keine zusätzlichen Einwirkungen auf die Umgebung verbunden seien. Die mit der Beherbergung von Asylsuchenden verbundenen «Wohnimmissionen» seien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht grösser als jene bei 8/18 BVD 120/2023/46