b) Die Beschwerdeführenden argumentieren, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten zwar unter Umständen auch Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen einer Baubewilligungspflicht unterstehen. Eine ohne bauliche Vorkehren auskommende Zweckänderung unterliege jedoch keiner Bewilligungspflicht, wenn auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zuzulassenden Nutzung entspreche und sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweise. Solche Auswirkungen müssten sodann feststehen oder zumindest hinreichend wahrscheinlich sein, damit die Baubewilligungspflicht zu bejahen sei.