Für eine Baubewilligungspflicht spreche auch der Umstand, dass die Zweckänderung vorliegend zweifelsohne bauliche Massnahmen mit sich bringe. Schliesslich sei festzuhalten, dass in jedem Fall eine Baubewilligung notwendig sei, wenn Räumlichkeiten, die bisher dem Restaurantbetrieb dienten oder anderweitig nicht der Wohnnutzung bestimmt gewesen seien, neu als Schlafräume bewohnt werden sollen.