Ebenfalls müsse davon ausgegangen werden, dass durch die Zweckänderung bzw. die Verdoppelung der maximalen Belegungszahl die Brandsicherheit betroffen sei. Es sei davon auszugehen, dass Belegung von bisher als Einzel- oder Doppelzimmer genutzten Zimmern mit sechs Personen nicht von der bestehenden Brandschutzbewilligung gedeckt sei. Für eine Baubewilligungspflicht spreche auch der Umstand, dass die Zweckänderung vorliegend zweifelsohne bauliche Massnahmen mit sich bringe.