ergebe sich im Umkehrschluss, dass eine deutliche Erhöhung der maximalen Belegungszahl grundsätzlich bewilligungspflichtig sei. Eine Zweckänderung sei zudem bewilligungspflichtig, wenn damit bauliche Änderungen im Gebäudeinnern verbunden seien, welche die Brandsicherheit betreffen. In der Kollektivunterkunft sollten bis zu 120 Asylsuchende untergebracht werden. Beim Hotel/Restaurant M.________ bestehe eine maximal mögliche Belegungszahl von 60 Personen (inkl. Kindern). Die Unterbringung von bis zu 120 Personen aus dem Asylbereich bedeute eine Verdoppelung und damit eine deutliche Erhöhung der maximal möglichen Belegungszahl. Dies habe unweigerlich eine massive Mehrnutzung zur Folge.