Zur Begründung führt die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung aus (Ziffer 11 ff.), gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führe die Unterbringung von Asylsuchenden in einem bestehenden Beherbergungsbetrieb nicht ohne Weiteres zu zusätzlichen Einwirkungen auf die Umgebung, wenn die Belegungszahl gleichbleibe oder nur geringfügig erhöht werde. Daraus 7/18 BVD 120/2023/46