46 Abs. 1 BauG zunächst einen rechtswidrigen Zustand voraus, wobei es genügt, dass die anordnende Behörde die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit aufgrund einer summarischen Prüfung als wahrscheinlich einstuft (vgl. E. 2b) und es in der vorliegenden Konstellation auch ausreicht, wenn der rechtswidrige Zustand unmittelbar bevorsteht (vgl. E. 5b). Die Gemeinde kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die strittige Umnutzung des Hotels/Restaurant M.________ in eine Kollektivunterkunft für maximal 120 Asylsuchende aufgrund ihrer ersten, noch nicht abschliessenden Beurteilung als baubewilligungspflichtig zu gelten hat (angefochtene Verfügung, Ziffer 17 f.).