6. Baubewilligungspflicht, formell rechtswidriger Zustand a) Wie bereits ausgeführt setzt der Erlass eines Benützungsverbots nach Art. 46 Abs. 1 BauG zunächst einen rechtswidrigen Zustand voraus, wobei es genügt, dass die anordnende Behörde die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit aufgrund einer summarischen Prüfung als wahrscheinlich einstuft (vgl. E. 2b) und es in der vorliegenden Konstellation auch ausreicht, wenn der rechtswidrige Zustand unmittelbar bevorsteht (vgl. E. 5b).