In der vorliegenden Konstellation, wo die Schaffung des aus Sicht der Gemeinde rechtswidrigen Zustands unmittelbar bevorstand, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde ein Benützungsverbot bereits antizipierend verfügt, um den aus ihrer Sicht rechtswidrigen Zustand zu verhindern. Dies auch deshalb, weil das Baugesetz für diese Konstellation keine anderen Möglichkeiten vorsieht, auf welche die Baupolizeibehörde zurückgreifen könnte. Vorliegend zu beurteilen ist sodann einzig, ob das von der Gemeinde verfügte Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG einer rechtlichen Kontrolle standhält. Welche Beweggründe dahinterstehen, kann bei dieser Beurteilung keine Rolle spielen.