Bei dieser Ausgangslage kann es nicht sein, dass die Gemeinde das Benützungsverbot gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG erst bei Inbetriebnahme der Kollektivunterkunft hätte verfügen können. Wie sie im angefochtenen Entscheid richtig ausführt, wäre dies nicht nur für die bereits einquartierten asylund schutzsuchenden Personen unzumutbar, sondern auch in ökonomischer Hinsicht nicht sinnvoll. In der vorliegenden Konstellation, wo die Schaffung des aus Sicht der Gemeinde rechtswidrigen Zustands unmittelbar bevorstand, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde ein Benützungsverbot bereits antizipierend verfügt, um den aus ihrer Sicht rechtswidrigen Zustand zu verhindern.