Dieser aus Sicht der Gemeinde (formell) rechtswidrige Zustand besteht vorliegend noch nicht. Allerdings konnte es keine Zweifel geben, dass die Beschwerdeführenden ihre konkreten Pläne zur Umnutzung des Hotels/Restaurant M.________ in eine Kollektivunterkunft ohne Durchführung des aus Sicht der Gemeinde nötigen Baubewilligungsverfahren per 1. September 2023 umsetzen werden. Bei dieser Ausgangslage kann es nicht sein, dass die Gemeinde das Benützungsverbot gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG erst bei Inbetriebnahme der Kollektivunterkunft hätte verfügen können.