b) Es trifft zwar zu, dass die Anordnung eines Benützungsverbots nach Art. 46 Abs. 1 BauG grundsätzlich einen rechtswidrigen Zustand erfordert, wobei es genügt, dass die anordnende Behörde die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit als wahrscheinlich einstuft (vgl. E. 2b). So besteht der Sinn und Zweck eines Benützungsverbots in erster Linie darin, dass die Bauherrschaft aus einem rechtswidrigen Zustand keinen Nutzen ziehen kann. Dieser aus Sicht der Gemeinde (formell) rechtswidrige Zustand besteht vorliegend noch nicht.