a) Die Beschwerdeführenden bringen in grundsätzlicher Weise vor, es fehle vorliegend am baurechtswidrigen Zustand, welcher für ein Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG vorausgesetzt sei. So werde die Liegenschaft aktuell nicht genutzt. Das verfügte Benützungsverbot ziele auf einen Zustand in der Zukunft und damit ins Leere. Die Voraussetzungen für ein baupolizeiliches Benützungsverbot seien daher zurzeit offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz wende dieses Instrument zweckwidrig vielmehr deshalb an, um die politisch und von der Bevölkerung unerwünschte Kollektivunterkunft präventiv zu verhindern oder zumindest zu verzögern.