Auch würde eine Kassation mit der Folge, dass die Gemeinde die Verfügung mit demselben Inhalt und korrekten Unterschriften erneut erlässt (vgl. Vernehmlassung von 4. September 2023, Rz. 10), einen prozessualen Leerlauf darstellen und wäre auch nicht im Interesse der Beschwerdeführenden. Ob die Voraussetzung einer Kassation im Sinne von Art. 40 Abs. 2 VRPG, welche eine «offensichtliche» Unzuständigkeit verlangt, erfüllt wären, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. Auch diese Heilung eines Formfehlers ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.