Mit Vernehmlassung vom 4. September 2023 hat die Gemeinde die angefochtene Verfügung mit den Unterschriften des Präsidenten und der Sekretärin der Baukommission ergänzt. Damit wurde dieser Zuständigkeitsmangel geheilt, zumal den Beschwerdeführenden aus dieser Heilung kein Nachteil erwächst. Auch würde eine Kassation mit der Folge, dass die Gemeinde die Verfügung mit demselben Inhalt und korrekten Unterschriften erneut erlässt (vgl. Vernehmlassung von 4. September 2023, Rz. 10), einen prozessualen Leerlauf darstellen und wäre auch nicht im Interesse der Beschwerdeführenden.