Wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, sind die Gemeindepräsidentin und der Geschäftsleiter / Leiter Präsidiales beide nicht Mitglieder der Baukommission oder Teil der Bauverwaltung. Diese beiden Personen waren damit für die Unterzeichnung des mit der angefochtenen Verfügung angeordneten, baupolizeilichen Benützungsverbots nicht zuständig, unabhängig davon, ob diese als «höher gestellte Instanz» gelten können oder nicht. Eine Unterschrift «in Vertretung» ist sodann der vertretenen Person zuzuordnen, womit die Unterzeichnung durch den Präsidenten der Baukommission in Vertretung der Gemeindepräsidentin nichts an der mangelhaft unterzeichneten Verfügung ändert.