b) Gemäss Art. 43a Abs. 3 des für den Ortsteil N.________ der Gemeinde Niederbipp geltenden Baureglements (GBR11) obliegt der Baukommission als Baupolizeibehörde insbesondere der Erlass von Verfügungen betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Für den Erlass von Baueinstellungsverfügungen und, sofern es die Verhältnisse erfordern, eines Benützungs- und Betriebsverbots liegt die Zuständigkeit gemäss Art. 43b Abs. 3 GBR (auch) bei der Bauverwaltung.