Die Gemeindepräsidentin und der Geschäftsleiter seien weder Mitglieder der Baukommission noch Teil der Bauverwaltung. Die angefochtene Verfügung leide damit an einem schwerwiegenden Zuständigkeitsmangel. Dieser sei offensichtlich und bilde einen Kassationsgrund nach Art. 40 Abs. 2 VRPG. Die Gemeinde entgegnet in der Vernehmlassung vom 4. September 2023, eine höher gestellte Instanz habe die Verfügung unterzeichnet, was Rechtswirkung entfalte. Es gelte zudem zu erwähnen, dass stellvertretend für die Gemeindepräsidentin der Gemeinderat I.________ unterzeichnet habe, welcher Präsident der Baukommission sei.