a) Die angefochtene baupolizeiliche Verfügung wurde von der Gemeindepräsidentin und vom Geschäftsleiter der Gemeinde unterzeichnet, wobei im Namen der Gemeindepräsidentin der Gemeinderat I.________ «in Vertretung» unterschrieben hat. Die Beschwerdeführenden bringen vor, gemäss kommunalem Recht würden die baupolizeilichen Aufgaben gemäss Art. 45 ff. BauG grundsätzlich von der Baukommission wahrgenommen. Für den Erlass von Benützungs- und Betriebsverboten liege die Zuständigkeit sodann bei der Bauverwaltung. Die Gemeindepräsidentin und der Geschäftsleiter seien weder Mitglieder der Baukommission noch Teil der Bauverwaltung.