So muss davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde im Falle einer Rückweisung auch nach erfolgter Anhörung nicht anders entscheiden würde. Die Rückweisung würde daher zu einem formalistischen Leerlauf führen und wäre mit dem Interesse der Beschwerdeführenden an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 8 Daum/Rechtsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 8. 9 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9 bis 11.