Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Die Beschwerdeführenden konnten sich mittels Beschwerde zum verfügten Benützungsverbot äussern. Die Gehörsverletzung konnte so geheilt werden. Damit haben die Beschwerdeführenden ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihnen ist durch diesen Verfahrensmangel kein Nachteil entstanden. Selbst wenn es sich – wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen – um eine schwerwiegende Gehörsverletzung handelt, ist eine Heilung zulässig. So muss davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde im Falle einer Rückweisung auch nach erfolgter Anhörung nicht anders entscheiden würde.