Dass die Kommunikation durch den Kanton relativ kurzfristig erfolgte, ändert daran nichts. Wieso die Anhörung «in so kurzer Zeit» nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal bei vorsorglichen Massnahmen kürzere Fristen angesetzt werden können. Die für eine superprovisorische Anordnung des Benützungsverbots vorausgesetzte Dringlichkeit bestand damit nicht, weshalb der Verzicht auf eine Anhörung der Beteiligten nicht zulässig war. Dieser ungerechtfertigte Verzicht auf Anhörung der Beteiligten stellt damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.